OLG München - Beschluß vom 24.06.1994 (12 UF 895/94) - DRsp Nr. 1995/2527
OLG München, Beschluß vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 12 UF 895/94
DRsp Nr. 1995/2527
Schulden für Konsumkredite, die vor der Trennung der Parteien entstanden sind, sind grundsätzlich eheprägend und damit berücksichtigungswürdig, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend einschränkten und die dafür erforderlichen Mittel auch bei Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden hätten. Dabei ist unerheblich, ob die Schulden gemeinsam oder mit Zustimmung des Ehepartners allein begründet worden sind.