OLG München - Beschluß vom 25.07.1989
16 UF 1141/89
Normen:
ZPO § 338, § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1204
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen F 126/89

OLG München - Beschluß vom 25.07.1989 (16 UF 1141/89) - DRsp Nr. 1996/23135

OLG München, Beschluß vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 16 UF 1141/89

DRsp Nr. 1996/23135

Erscheint der Beklagte im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, ist er säumig. In diesem Fall darf weder nach §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, noch ein kontradiktorisches Urteil, weil keine streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hat (§§ 128 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird dennoch ein Urteil erlassen, das als Endurteil bezeichnet wird, ist nicht die Bezeichnung maßgebend, sondern auf welchem Entscheidungsweg das Urteil ergangen ist. Basiert das Urteil auf der Geständnisfiktion des § 331 ZPO, liegt ein Versäumnisurteil ohne Rücksicht auf die Bezeichnung vor. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung kann gegen ein Urteil, das als Endurteil bezeichnet ist, das aber inhaltlich ein Versäumnisurteil ist, Berufung oder Einspruch eingelegt werden. Prozeßkostenhilfe kann für ein Berufungsverfahren aber nicht bewilligt werden, weil diese im Verhältnis zum Einspruch als mutwillig, weil kostenintensiver, anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 338, § 511 ;

Gründe:

I. 1) Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus deren geschiedener 2. Ehe. Sie haben am 22.05.1989 zum Amtsgericht Deggendorf - Familiengericht - gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt erhoben.