OLG München - Beschluß vom 26.01.1994
12 UF 1388/93
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 120
FamRZ 1994, 898
OLGReport-München 1994, 104

OLG München - Beschluß vom 26.01.1994 (12 UF 1388/93) - DRsp Nr. 1994/12692

OLG München, Beschluß vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 12 UF 1388/93

DRsp Nr. 1994/12692

Die Frage des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von der Frage der Leistungsfähigkeit zu trennen. Hat der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozeß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nie geprägt haben. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit sind die PKH-Raten im Regelfall als trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 120
FamRZ 1994, 898
OLGReport-München 1994, 104