OLG München - Beschluß vom 26.01.1994 (12 UF 1388/93) - DRsp Nr. 1994/12692
OLG München, Beschluß vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 12 UF 1388/93
DRsp Nr. 1994/12692
Die Frage des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von der Frage der Leistungsfähigkeit zu trennen.Hat der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozeß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nie geprägt haben.Bei der Frage der Leistungsfähigkeit sind die PKH-Raten im Regelfall als trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.