BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, § 1587a Abs. 2 Nr. 5, § 1587a Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 186
OLG München - Beschluß vom 27.09.1991 (4 UF 30/90) - DRsp Nr. 1996/3365
OLG München, Beschluß vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 4 UF 30/90
DRsp Nr. 1996/3365
§ 1587a Abs. 2 Nr. 4BGB regelt die Bewertung von sonstigen Renten und wiederkehrenden Leistungen, die nicht den Bewertungsvorschriften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB unterliegen. Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand. Hauptanwendungsfall von Nr. 4 sind die berufsständischen Versorgungen. Innerhalb dieser Vorschrift geht die Bewertung nach Buchstabe a) und d) den beiden anderen Bewertungsanweisungen vor, während Buchstabe c) zu Buchstabe b) Spezialtatbestand ist. Unter a) fallen Versorgungsleistungen, deren Rentenleistungen nach der Dauer einer Anrechnungszeit, unter d) solche, deren Rente nach den für die für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen wird. Wenn Grundlage der Rentenbemessung nur ein Bruchteil der entrichteten Beträge ist, ist gemäß c) von dem Betrag auszugehen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beträgen ergäbe.Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ordentliche Mitglieder zahlen in der Regel als Beitrag den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Höchstbeitrag; freiwillige Mitglieder können die Höhe des Beitrags selbst bestimmen.
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