OLG München - Beschluß vom 28.10.1994 (11 WF 979/94) - DRsp Nr. 1995/6673
OLG München, Beschluß vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 11 WF 979/94
DRsp Nr. 1995/6673
Bezieht sich der PKH-Beschluß nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, dann kann die Vergütung nur aus diesem Teil berechnet werden. Eine weitere Einschränkung ist nicht zulässig. Insbesondere darf der Beschluß nicht dahin ausgelegt werden, daß sich die PKH nur auf eine Mehrforderung beziehe. Die Partei hat Anspruch darauf, daß die Staatskasse aus dem von der PKH umfaßten Streitwertteil die Anwaltskosten voll trägt, so daß durch die Gebührendegression sie und nicht die Staatskasse begünstigt wird.