OLG München - Beschluß vom 29.03.1996
16 UF 1068/95
Normen:
BGB § 1587c; HausratsVO § 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 752

OLG München - Beschluß vom 29.03.1996 (16 UF 1068/95) - DRsp Nr. 1997/5588

OLG München, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 16 UF 1068/95

DRsp Nr. 1997/5588

Härtefälle nach § 1587c Nr. 1 BGB sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Voraussetzung ist, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Vorliegen einer schweren Krankheit kann es in keinem Fall rechtfertigen, einem Berechtigten im Rahmen der Härteklausel Versorgungsanwartschaften zu versagen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt diesem grundsätzlich erhalten. Nach § 9 Abs. 1 HausratsVO dürfen nur "notwendige Gegenstände", die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen zugewiesen werden. Handelt es sich um einen reichhaltigen Hausrat, ist es nicht erforderlich in das Alleineigentum eines Ehegatten einzugreifen. Nach § 8 Abs. 2 HausratsVO wird vermutet, daß Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gemeinsames Eigentum ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Kaufvertrag geschlossen und die Mittel für den Erwerb aufgebracht hat. Entscheidend ist der dingliche Übereignungsvertrag gemäß § 929 BGB, nach dem der Verkäufer an den übereignet, "den es angeht". Das sind bei einer bestehenden Ehe nach der Verkehrsauffassung beide Eheleute.