1. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 28.02.1991 übertrug das Amtsgericht München die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., für die Zeit des Getrenntlebens auf die Antragstellerin. Hinsichtlich der Begründung dieser auf § 1672 BGB gestützten Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluß (Bl. 56-61 d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen.
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 12.03.1991 (Bl. 63-66 d.A.) begehrte der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses vom 28.02.1991 und die Ablehnung des Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Hinsichtlich der Begründung dieses Rechtsmittels, wird auf den zitierten Schriftsatz verwiesen.
Die Antragstellerin begehrte die Zurückweisung der Beschwerde.
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