OLG München - Beschluß vom 30.09.1991
2 UF 793/91
Normen:
BGB §§ 1672, 1671,; MSA Art.1, 3, 13 Abs. 1; türk. ZGB Art. 137, 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 343
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 811 F 5487/90

OLG München - Beschluß vom 30.09.1991 (2 UF 793/91) - DRsp Nr. 1996/3364

OLG München, Beschluß vom 30.09.1991 - Aktenzeichen 2 UF 793/91

DRsp Nr. 1996/3364

Wenn die Eltern und das minderjährige Kind die türkische Staatsangehörigkeit haben und das Kind und seine Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kann das deutsche Familiengericht im Falle der Trennung der Eltern nach Art.137 türk. ZGB nicht einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen, sondern nur die Ausübung im Sinne von täglicher Pflege und Umsorgen.

Normenkette:

BGB §§ 1672, 1671,; MSA Art.1, 3, 13 Abs. 1; türk. ZGB Art. 137, 263 ;

Gründe:

1. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 28.02.1991 übertrug das Amtsgericht München die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., für die Zeit des Getrenntlebens auf die Antragstellerin. Hinsichtlich der Begründung dieser auf § 1672 BGB gestützten Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluß (Bl. 56-61 d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 12.03.1991 (Bl. 63-66 d.A.) begehrte der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses vom 28.02.1991 und die Ablehnung des Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Hinsichtlich der Begründung dieses Rechtsmittels, wird auf den zitierten Schriftsatz verwiesen.

Die Antragstellerin begehrte die Zurückweisung der Beschwerde.