OLG München - Beschluß vom 30.10.1991 (16 WF 850/90) - DRsp Nr. 1996/3363
OLG München, Beschluß vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 16 WF 850/90
DRsp Nr. 1996/3363
Es ist unzulässig, einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, aufzugeben, von sich aus Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu melden, weil § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Erklärungspflicht nur auf Verlangen des Gerichts festlegt.