OLG München - Beschluss vom 31.10.2022
16 UF 907/22
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 551 F 4015/22

OLG München - Beschluss vom 31.10.2022 (16 UF 907/22) - DRsp Nr. 2023/16486

OLG München, Beschluss vom 31.10.2022 - Aktenzeichen 16 UF 907/22

DRsp Nr. 2023/16486

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 15.07.2022 (Az. 551 F 4015/22) wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit ... 2007 verheiratet. Am ... 2018 trennten sie sich. Der Antragsgegner zog aus der bisher gemeinsam als Ehewohnung genutzten Wohnung in dem Anwesen M.straße 32 in M. aus. Er lebt nun mit seiner neuen Partnerin und dem mit aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind in einer neuen Wohnung in Is..

Aus der Ehe ging die Tochter T., geb. am ... 2007, hervor. Nach der Trennung der Eltern ist diese bei der Antragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung M.straße 32 in M. geblieben.

Die Ehegatten sind Miteigentümer dieses Anwesens, der Antragsgegner zu 88,5%, die Antragstellerin zu 11,5%.

Nach dem Auszug des Antragsgegners gestaltete die Antragstellerin die Wohnung um.