OLG München - Urteil vom 09.08.1989 (15 U 2012/89) - DRsp Nr. 1996/23134
OLG München, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 15 U 2012/89
DRsp Nr. 1996/23134
Bei Ansprüchen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Konnexität i.S.v. § 273BGB in der Regel zu bejahen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273BGB findet jedoch dort ihre Grenze, wo sich aus der Natur des Schuldverhältnisses unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben etwas anderes ergibt.