OLG München - Urteil vom 10.10.1996
11 UF 1316/95
Normen:
BGB § 1569, § 1578, § 242 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1079

OLG München - Urteil vom 10.10.1996 (11 UF 1316/95) - DRsp Nr. 1998/92

OLG München, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 11 UF 1316/95

DRsp Nr. 1998/92

Bei einer Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 4 ZPO gegen einen Prozeßvergleich kann die Abänderung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse erfolgen. Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fiktive Einkünfte aus Versorgungsleistungen für ein volljähriges erwerbstätiges Kind werden nur insofern auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, als die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Freiwillige Zahlungen eines volljährigen erwerbstätigen Kindes an seine Mutter, etwa in Form einer Beteiligung an den Mietkosten sind - soweit keine Gegenleistung erbracht wird - als freiwillige Leistung Dritter einzustufen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen.