OLG München - Urteil vom 15.03.1989
12 UF 1631/88
Normen:
BGB § 1582 ; EheG § 58, § 59 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1309
Vorinstanzen:
AG Altötting,

OLG München - Urteil vom 15.03.1989 (12 UF 1631/88) - DRsp Nr. 1996/23138

OLG München, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 12 UF 1631/88

DRsp Nr. 1996/23138

Nach §§ 58, 59 EheG hat der allein schuldig geschiedene Ehegatte der Frau den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit deren eigene Einkünfte nicht ausreichen und der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Nach dem für Scheidungen vor dem 1.7.1977 geltenden Unterhaltsrecht bestehen keine der Bestimmung des § 1571 BGB entsprechenden Einsatzzeitpunkte, so daß der Anspruch nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß die Bedürftigkeit erst lange nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist (OLG Köln FamRZ 1982, 493; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 1080). Zwischen einer nach altem Recht geschiedenen Frau und einer neuen Ehefrau besteht nach dem EheG ein Gleichrang, da § 1582 BGB im Fall sog. Altscheidungen nicht gilt. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 59 EheG ist daher die Bedürftigkeit der zweiten Ehefrau neben dem Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1582 ; EheG § 58, § 59 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff ZPO) und zum überwiegenden Teil begründet.