OLG München - Urteil vom 15.03.2000
12 UF 1742/99
Normen:
BGB § 1573 Abs.2, § 1577 Abs. 2, § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 220
FuR 2000, 173
NJW-RR 2000, 1243
OLGR-München 2000, 158

OLG München - Urteil vom 15.03.2000 (12 UF 1742/99) - DRsp Nr. 2000/6781

OLG München, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 12 UF 1742/99

DRsp Nr. 2000/6781

Die Abänderungsklage gegen einen Vergleich kann auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt werden. Das Einkommen einer geschiedenen Ehefrau, die Kinder betreut und erstmals nach der Scheidung eine Berufstätigkeit aufnimmt, ist eheprägend. Das Einkommen einer Ehefrau, die Kinder betreut und diese Berufstätigkeit nach der Scheidung fortsetzt, ist eheprägend, auch wenn es überobligatorisch ist und aus diesem Grund nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise angerechnet wird. Ein Teilunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB kann ohne nähere Bezifferung zeitlich begrenzt werden.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.2, § 1577 Abs. 2, § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 220
FuR 2000, 173
NJW-RR 2000, 1243
OLGR-München 2000, 158