1) Die Parteien sind Ehegatten. Sie sind griechische Staatsangehörige und haben am 23.4.1984 in Griechenland geheiratet. Seit Juli 1986 wohnen sie in München, wo der Ehemann als Bankangestellter tätig ist. Am 21.11.1987 ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen.
Im August 1988 haben sie sich getrennt. Der Ehemann hat bereits am 26.9.1988 in Griechenland die Scheidungsklage eingereicht.
Das Familiengericht beim Amtsgericht München hat im Wege der einstweiligen Anordnung der Ehefrau, die auch das gemeinsame Kind betreut, die in München gelegene eheliche Wohnung zugewiesen.
2) Die Ehefrau hat beim Familiengericht am 27.9.1988 eine Stufenklage wegen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt eingereicht.
Durch Teilurteil vom 21.6.1989, beiden Parteien zugestellt am 26.6.1989, wurde der Beklagte wie folgt zur Auskunft verurteilt:
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