OLG München - Urteil vom 24.08.1989
16 UF 1206/89
Normen:
ZPO § 708 Nr. 8, 11;
Fundstellen:
DRsp IV(421)188a-c
FamRZ 1990, 84
NJW-RR 1990, 1022
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 831 F 5099/88

OLG München - Urteil vom 24.08.1989 (16 UF 1206/89) - DRsp Nr. 1992/9830

OLG München, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 16 UF 1206/89

DRsp Nr. 1992/9830

Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung aus einem Teilurteil, durch das ein Unterhaltsverpflichteter im Rahmen einer Unterhalts-Stufenklage zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse verurteilt wird, a. nicht nach § 708 Nr. 8 ZPO; b. allenfalls nach § 708 Nr.11 ZPO; c. Maßstab für die insoweit gem. § 708 Nr. 11 ZPO zu beachtende 1500-DM-Wertgrenze (Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache).

Normenkette:

ZPO § 708 Nr. 8, 11;

Tatbestand:

1) Die Parteien sind Ehegatten. Sie sind griechische Staatsangehörige und haben am 23.4.1984 in Griechenland geheiratet. Seit Juli 1986 wohnen sie in München, wo der Ehemann als Bankangestellter tätig ist. Am 21.11.1987 ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen.

Im August 1988 haben sie sich getrennt. Der Ehemann hat bereits am 26.9.1988 in Griechenland die Scheidungsklage eingereicht.

Das Familiengericht beim Amtsgericht München hat im Wege der einstweiligen Anordnung der Ehefrau, die auch das gemeinsame Kind betreut, die in München gelegene eheliche Wohnung zugewiesen.

2) Die Ehefrau hat beim Familiengericht am 27.9.1988 eine Stufenklage wegen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt eingereicht.

Durch Teilurteil vom 21.6.1989, beiden Parteien zugestellt am 26.6.1989, wurde der Beklagte wie folgt zur Auskunft verurteilt: