OLG München - Urteil vom 26.06.1991
12 UF 1540/90
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)261e
FamRZ 1992, 73
IPRax 1992, 174
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 218/89

OLG München - Urteil vom 26.06.1991 (12 UF 1540/90) - DRsp Nr. 1993/4141

OLG München, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 12 UF 1540/90

DRsp Nr. 1993/4141

»Ein in Polen eingeleitetes Scheidungsverfahren begründet für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung auch die Rechtshängigkeit des Kindesunterhalts; diese kann gegen eine später in Deutschland erhobene Klage auf Kindesunterhalt eingewandt werden.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute und besitzen jeweils die polnische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin lebt mit dem gemeinsamen Sohn, geb. 16.01.1978, in Polen, während der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Im anhängigen Rechtsstreit geht es um Unterhalt für den Sohn ...