OLG München - Urteil vom 29.06.1989
16 UF 854/89
Normen:
BGB § 1567 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 885
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen F 8/89

OLG München - Urteil vom 29.06.1989 (16 UF 854/89) - DRsp Nr. 1996/23136

OLG München, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 16 UF 854/89

DRsp Nr. 1996/23136

Leben die Ehegatten getrennt, so hat eine Versöhnung der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zur Folge, so daß eine erneute Trennung eine neue Trennungszeit in Lauf setzt. Die Beweislast dafür, daß ein kürzeres Zusammenleben i.S.d. § 1567 Abs. 2 BGB nicht nur der Versöhnung dienen sollte, sondern zu einer echten Aussöhnung geführt hat, trägt der Gegner des Scheidungsantrags.

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung liegen nicht vor, weil die Parteien erst seit 29.12.1988 getrennt leben und die Antragsgegnerin sich der Scheidung widersetzt, weil sie bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.

Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Versöhnung der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zur Folge hat und die erneute Trennung eine neue Trennungszeit in Lauf setzt (vgl. Soergel/Heintzmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl, § 1567 Rdnr..33 u. 35, Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl, Teil II, Rdnr.. 142 und BGH in NJW 82, 1870, 1872).