I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung liegen nicht vor, weil die Parteien erst seit 29.12.1988 getrennt leben und die Antragsgegnerin sich der Scheidung widersetzt, weil sie bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.
Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Versöhnung der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe zur Folge hat und die erneute Trennung eine neue Trennungszeit in Lauf setzt (vgl. Soergel/Heintzmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl, § 1567 Rdnr..33 u. 35, Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl, Teil II, Rdnr.. 142 und BGH in NJW 82, 1870, 1872).
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