OLG Naumburg - Beschluß vom 20.05.1997 (3 WF 35/97) - DRsp Nr. 1998/16761
OLG Naumburg, Beschluß vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 3 WF 35/97
DRsp Nr. 1998/16761
1. Grundsätzlich kann von einer armen Partei verlangt werden, daß sie ein vorhandenes Bausparguthaben zur Bestreitung der Prozeßkosten einsetzt.2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Partei aufgrund Ihrer sonstigen Einkommensverhältnisse Raten zahlen kann, die die gesamten Prozeßkosten abdecken. In einem solchen Fall kann der Partei der mit der Inanspruchnahme des Bausparguthabens einhergehende Verluste der Vergünstigungen aus dem Bausparvertrag nicht zugemutet werden.