»... Zum Vermögen, das eine Partei nach § 115 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen hat, gehören auch Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie tituliert sind oder nicht (OLG Bamberg, FamRZ 1985, 504). Auch eine im Rechtsstreit erst noch durchzusetzende Geldforderung kommt deshalb grundsätzlich als Vermögenswert i. S. des § 115 Abs. 2 ZPO in Betracht (OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 809 [hier: IV (409) 215 d]). Dadurch wird der Vermögensbegriff nicht etwa auf bloße Erwartungen
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