OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.02.2000
10 UF 4492/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1615l;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 212

OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.02.2000 (10 UF 4492/99) - DRsp Nr. 2001/3535

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 10 UF 4492/99

DRsp Nr. 2001/3535

1. Dem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner steht gegenüber Ansprüchen aus § 1615l BGB ein Selbstbehalt von 1.800 DM zu (Nr. 20d der Bayerischen Leitlinien). 2. Soweit dem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.600 DM zusteht, dient die Differenzierung dem Arbeitsanreiz und dem Ausgleich allgemeiner wirtschaftlicher Nachteile des Erwerbstätigen, nicht aber dem Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen. 3. Ein weiterer Erwerbsanreiz in Höhe von pauschal zehn Prozent des bereinigten Nettoeinkommens kommt nicht in Frage.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, § 1615l;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 212