OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.02.2024
11 UF 970/23
Normen:
KAGB § 170; AltZertG § 5 a; VersAusglG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1115/22

OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.02.2024 (11 UF 970/23) - DRsp Nr. 2024/5743

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 11 UF 970/23

DRsp Nr. 2024/5743

1. Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht. 2. Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5 a AltZertG) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG dar.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der B... Lebensversicherung a. G. wird der dritte Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 31.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: