OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.07.2011
11 UF 809/11
Normen:
FamFG § 21; FamFG § 140;
Fundstellen:
DR 2011, 1044
NJW-RR 2011, 1636
Vorinstanzen:
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1088/10

OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.07.2011 (11 UF 809/11) - DRsp Nr. 2011/13456

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 11 UF 809/11

DRsp Nr. 2011/13456

Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abzutrennen und wegen der Problematik der Berücksichtigung von Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auszusetzen, ist im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Versorgungsausgleichsverfahren in den genannten Fällen insgesamt auszusetzen, ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Beschwerde der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach wird zurückgewiesen.

2. Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21; FamFG § 140;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, geboren am ..........., und die Antragsgegnerin, geboren am ............., haben am ................ in ................ die Ehe geschlossen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.11.2010 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 24.11.2010 zugestellt worden ist.