OLG Nürnberg - Urteil vom 03.03.2000 (1 U 4025/98) - DRsp Nr. 2001/3534
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 1 U 4025/98
DRsp Nr. 2001/3534
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten kann nur dann angenommen werden, wenn der gemeinsame Einsatz von Vermögen und Arbeit über das Bestreben hinausgeht, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen oder wenn die Mitarbeit über die übliche Mitarbeit unter Ehegatten hinausgeht.