OLG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2000
10 UF 491/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1615l;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 292

OLG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2000 (10 UF 491/00) - DRsp Nr. 2001/3529

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 10 UF 491/00

DRsp Nr. 2001/3529

1. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 1615l BGB sind Überstundenvergütungen und Zuschläge für Nachtschichten voll dem Einkommen zuzuschlagen, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen. 2. In der Regel ist davon auszugehen, dass zehn Prozent der normalen Arbeitszeit als Überstunden oder Nachtarbeit zumutbar sind. Geht die Mehr- bzw. Sonderarbeit weit über diesen Rahmen hinaus, liegen Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit vor, die nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen sind (hier: Ein Drittel der nicht üblichen und damit unzumutbaren Zuschläge, 260 DM im Monat, verbleiben dem Unterhaltspflichtigen anrechnungsfrei).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, § 1615l;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 292