OLG Nürnberg - Urteil vom 10.01.1994 (3145/93) - DRsp Nr. 1994/12924
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 3145/93
DRsp Nr. 1994/12924
1. Errichtet der Unterhaltsschuldner vor dem Kreisjugendamt eine vollstreckbare Urkunde "unter Abänderung eines bestehenden Titels", die, anders als der erste Titel, eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht vorsieht, so ist nach Ablauf der Befristung wieder eine Vollstreckung aus dem ersten Titel möglich, da der Schuldner nicht in der Lage ist, die sich aus einem Titel ergebenden Verpflichtungen einseitig zum Nachteil des Gläubigers zu verändern.2. Aus den Parteierklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung des zweiten Titels kann sich jedoch eine vollstreckungsbeschränkende Parteivereinbarung ergeben, die im Wege des § 767ZPO geltend zu machen ist.