OLG Nürnberg - Urteil vom 19.03.1991
11 U 1397/90
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)82a
FamRZ 1992, 549
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

OLG Nürnberg - Urteil vom 19.03.1991 (11 U 1397/90) - DRsp Nr. 1992/9941

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 11 U 1397/90

DRsp Nr. 1992/9941

Anforderungen an die Aufsichts und Belehrungspflicht der Eltern zur Vermeidung von Schädigungen Dritter durch ihre Kinder.

Normenkette:

BGB § 832 ;

Tatbestand:

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Ziffer II des am 09.03.1990 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Mit dieser Entscheidung ist sein Begehren, festzustellen, daß die Beklagte zu 2) ihm gegenüber zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, abgewiesen worden. Mit der Berufung verfolgt er das in erster Instanz erstrebte Ziel. Die Beklagte zu 2.) sowie die Nebenintervenientin beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Wegen des Sachverhaltes wird auf die angefochtene Entscheidung (vgl. Seite 3 - 5 des Urteils) verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO).