OLG Nürnberg - Urteil vom 22.06.1990 (7 UF 1374/90) - DRsp Nr. 1995/6994
OLG Nürnberg, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 7 UF 1374/90
DRsp Nr. 1995/6994
Hat der Unterhaltsverpflichtete den Trennungsunterhaltsanspruch des Berechtigten in einem außergerichtlichen Schreiben grundsätzlich anerkannt und auch tatsächlich Zahlungen geleistet, so kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf die Vorschrift des § 1579BGB berufen, wenn ihm die entsprechenden Tatsachen (hier eine Strafanzeige des Berechtigten gegen ihn) zum Zeitpunkt des Anschreibens und der Unterhaltszahlungen bereits bekannt waren. Auch wenn in dem Verhalten des Berechtigten keine Verzeihung zu sehen ist, zeigt es doch, daß ihn das Verhalten des Berechtigten nicht so tief getroffen hat, wie es für die Anwendung des § 1579BGB notwendig wäre.