OLG Nürnberg - Urteil vom 29.05.2000
10 UF 1280/00
Normen:
BGB § 1578, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 308

OLG Nürnberg - Urteil vom 29.05.2000 (10 UF 1280/00) - DRsp Nr. 2001/3524

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 10 UF 1280/00

DRsp Nr. 2001/3524

1. Auch wenn zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung abzustellen ist, bedeutet dies nicht, dass die ehelichen Lebensverhältnisse als unveränderliche Größe anzusehen sind. 2. Entsprechend dem Zweck der Regelung des § 1578 Abs. 1 BGB, dem geschiedenen Ehegatten den in der Ehe erworbenen Lebensstandard zu garantieren, werden die ehelichen Lebensverhältnisse auch von solchen Umständen bestimmt, die zur Zeit der Scheidung bereits angelegt waren und von denen angenommen werden kann, dass sie bei Fortbestand der Ehe dauerhaft geworden wären. 3. Insbesondere in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sind Mittel, die durch den Wegfall von Belastungen frei werden (hier: Wegfall von Kindesunterhalt und von Kreditraten) dem Lebensbedarf der Parteien zuzurechnen. 4. Renteneinkünfte des Unterhaltsberechtigten prägen den Bedarf, und zwar unabhängig davon, ob die Rente vor, während oder nach der Ehe erworben wurde.