OLG Oldenburg vom 26.03.1986
3 U 299/85
Normen:
BGB § 847 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(147)227c-d
FamRZ 1986, 675
NJW 1986, 2259

OLG Oldenburg - 26.03.1986 (3 U 299/85) - DRsp Nr. 1992/10043

OLG Oldenburg, vom 26.03.1986 - Aktenzeichen 3 U 299/85

DRsp Nr. 1992/10043

c-d. Möglicher Schmerzensgeldanspruch des Nothelfers (d) auch bei Nothilfe unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Normenkette:

BGB § 847 Abs.1;

»... Von der Rechtspr. ist anerkannt, daß der Nothelfer, der einem Verletzten oder Gefährdeten zu Hilfe kommt und sich dabei selbst verletzt, gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1965, 112; OLG Celle, NJW 1979, 723). Weitergehend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, daß ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn der Nothelfer nicht einem von einem Dritten Verletzten oder Gefährdeten zu Hilfe kommt, sondern dem sich (schuldhaft) selbst Verletzenden oder Gefährdenden, z. B. die Bergwacht dem leichtsinnigen Bergsteiger (vgl. Zimmermann, JZ 1980, 10 ff; Grunsky in: MünchKomm, § 249 BGB Rz. 59). Da nach herrschender Meinung auch Eheleute einander Schmerzensgeld schulden

können (vgl. u. a. Mertens in: MünchKomm, 2 Aufl, § 847 Rz 41; offengelassen in BGHZ 61, 101), wäre die frühere nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien kein Grund, der sie an der Geltendmachung ihres Anspruchs hindern könnte Auch der Umstand, daß für einen Nothelfer nach § 539 RVO andere Ersatzansprüche in Betracht kommen, schließt den Schmerzensgeldanspruch nicht von vornherein aus (vgl. BGH, NJW 1981, 760). ...«