OLG Oldenburg vom 26.10.1988
5 WF 118/88
Normen:
ZPO § 114, § 117, § 224 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)256b-c
FamRZ 1989, 300
MDR 1989, 268

OLG Oldenburg - 26.10.1988 (5 WF 118/88) - DRsp Nr. 1992/10025

OLG Oldenburg, vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 5 WF 118/88

DRsp Nr. 1992/10025

»Hat das Gericht Prozeßkostenhilfe [PKH] bewilligt, ohne daß ihm ein entsprechender Antrag vorgelegen hat, so ist diese Entscheidung nicht wirkungslos und kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 117, § 224 ;

»Als wirkungslos ist eine Entscheidung nur dann anzusehen, wenn eine der Rechtsordnung unbekannte oder eine gesetzlich unzulässige Rechtsfolge ausgesprochen wird oder wenn die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen keine Wirkung entfalten kann .. . Die Gewährung von PKH ist jedoch eine nach Form und Inhalt grundsätzlich gesetzmäßige Entscheidung und kann auch faktisch Wirkung entfalten.

Das Gericht ist nicht befugt, Beschlüsse, durch die PKH bewilligt wird, von Amts wegen abzuändern. § 124 ZPO stellt insoweit eine abschließende Regelung der Aufhebungsmöglichkeiten dar (OLG Hamm, FamRZ 1986, 583). ... Das Gericht hat daher im Regelfall keine Möglichkeit, seine Entscheidung in einem Abhilfeverfahren (§ 571 ZPO) zu ändern .. . Der Gesetzgeber hat es somit hingenommen, daß eine fehlerhafte Entscheidung wie etwa die Bewilligung von PKH ohne Antrag grundsätzlich nicht korrigiert werden kann.