OLG Oldenburg - Beschluß vom 05.11.1996
12 UF 114/96
Normen:
HausratsVO § 3 Abs. 1 ; ErbbauRVO § 1, § 12;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 571

OLG Oldenburg - Beschluß vom 05.11.1996 (12 UF 114/96) - DRsp Nr. 1998/16771

OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 12 UF 114/96

DRsp Nr. 1998/16771

1. Haben Eheleute ein Grundstück, an dem einem der Ehegatten ein Erbbaurecht zustand, mit einem Wohnhaus bebaut, so steht das Wohnhaus im Eigentum des Erbbauberechtigten, § 12 ErbbauRVO. Dies ändert sich auch nicht dadurch, daß beide Eheleute das Grundstück später zu gemeinsamem Eigentum erwerben, da dadurch das Erbbaurecht nicht erlischt. 2. Das Wohnhaus als Ehewohnung kann nach § 3 Abs. 1 HausratsVO dem Nichteigentümer nur dann zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (hier verneint, da weder besondere persönliche noch wirtschaftliche Gründe auf seiten des Nichteigentümers ersichtlich waren).

Normenkette:

HausratsVO § 3 Abs. 1 ; ErbbauRVO § 1, § 12;
Fundstellen
FamRZ 1998, 571