OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.12.1991
14 WF 127/91
Normen:
BGB § 1570, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 443
NJW-RR 1992, 515

OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.12.1991 (14 WF 127/91) - DRsp Nr. 1995/7501

OLG Oldenburg, Beschluß vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 14 WF 127/91

DRsp Nr. 1995/7501

1. Eine Unterhaltsberechtigte, die zwei Kinder im Alter von neun und dreizehn Jahren betreut, ist nicht verpflichtet, erwerbstätig zu sein. 2. Von einer verfestigten sozio-ökonomischen Gemeinschaft zwischen der Berechtigten und ihrem neuen Partner kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Gemeinschaft drei Jahre andauert. 3. Als fiktives Betreuungsentgelt für den neuen Partner ist auf Seiten der Berechtigten ein Betrag von 700 DM anzurechnen (gemäß den Oldenburger Richtlinien vom 01.01.1990). 4. Das fiktive Betreuungsentgelt ist zu kürzen, wenn die Parteien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend räumlich getrennt leben und die Unterhaltsberechtigte neben ihrem Partner auch noch minderjährige Kinder zu versorgen hat (hier Kürzung auf 400 DM).

Normenkette:

BGB § 1570, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 443
NJW-RR 1992, 515