OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.11.1998
11 WF 168/98
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1148
InVo 1999, 317
OLGReport-Oldenburg 1999, 72

OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.11.1998 (11 WF 168/98) - DRsp Nr. 1999/9811

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 11 WF 168/98

DRsp Nr. 1999/9811

1. Führt ein Elternteil, der einem volljährigen Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, gegen dieses Kind einen Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht, dann handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB. Ihm steht daher grundsätzlich ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den jetzigen Ehegatten zu. 2. Ein uneingeschränkter Vorschussanspruch besteht dann nicht, wenn dem Ehegatten, sofern er selbst den Prozess führen würde, Prozesskostenhilfe, gegebenenfalls auch mit Raten, zu bewilligen wäre (hier: Raten von monatlich 350 DM). 3. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Raten entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der Partei selbst Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 90 DM) zu bewilligen wäre, so dass der Prozesskostenvorschuss letztlich lediglich zu einer schnelleren Rückführung der Prozesskosten führen würde. 4. Ist ein Unterhaltsanspruch versehentlich zweimal tituliert worden (hier: durch einen gerichtlichen Vergleich und durch ein Anerkenntnisurteil), dann kann der Unterhaltspflichtige gegen den ersten Titel (nicht gegen den zweiten) mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen, da insofern eine Einwendungen vorliegt, die im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1601 ; ZPO § 114, § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1148
InVo 1999, 317