OLG Oldenburg - Beschluß vom 22.04.1986
14 WF 52/86
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, § 1606 Abs. 3, § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1610 Nr. 8

OLG Oldenburg - Beschluß vom 22.04.1986 (14 WF 52/86) - DRsp Nr. 1995/7636

OLG Oldenburg, Beschluß vom 22.04.1986 - Aktenzeichen 14 WF 52/86

DRsp Nr. 1995/7636

1. Lebt ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bei einem Elternteil und ist seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen, so richtet sich sein Bedarf nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle auf der Basis der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Diese Auffassung wird der besonderen wirtschaftlichen Situation des zu Hause lebenden Volljährigen am ehesten gerecht, die sich praktisch nicht unterscheidet von der eines zu Hause lebenden minderjährigen Kindes. 2. Die tatsächlichen Betreuungs- und Sachleistungen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, können durch eine veränderte Haftungsrate dieses Elternteils berücksichtigt werden (hier Erhöhung des Selbstbehaltes dieses Elternteils um 300 DM auf 1.400 DM). 3. Trennungsbedingter Mehrbedarf der Eltern ist durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle auszugleichen.