OLG Oldenburg - Beschluß vom 22.09.1997 (5 W 152/97) - DRsp Nr. 1998/16767
OLG Oldenburg, Beschluß vom 22.09.1997 - Aktenzeichen 5 W 152/97
DRsp Nr. 1998/16767
1. Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90BSHG ist für die Zivilgerichte bindend. Dies gilt auch für den Fall der Anfechtung der Überleitung vor dem Verwaltungsgericht, da der Erhebung der Anfechtungsklage nach § 90 Abs. 3BSHG keine aufschiebende Wirkung zukommt.2. Die Erhebung der Anfechtungsklage gebietet die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens nicht, da im Rahmen der Ermessensausübung nach § 148ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang gebührt, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Fall, daß die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht.