OLG Oldenburg - Beschluß vom 23.09.1988
5 WF 92/88
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 423

OLG Oldenburg - Beschluß vom 23.09.1988 (5 WF 92/88) - DRsp Nr. 1995/7545

OLG Oldenburg, Beschluß vom 23.09.1988 - Aktenzeichen 5 WF 92/88

DRsp Nr. 1995/7545

1. Auch der sorgeberechtigte Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betreuung der minderjährigen Kinder. 2. Besteht aber im Verhältnis der Einkünfte der Elternteile ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils (hier: Vater 2500 DM, Mutter 1000 DM), so hat sich auch der sorgeberechtigte Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen. 3. Der Barbedarf der Kinder errechnet sich aus dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem Mehrverdienst des Sorgeberechtigten. 4. Der jeweilige Anteil der Eltern am Barbedarf der Kinder ist nicht schematisch nach dem Verhältnis der Einkommen zu ermitteln, sondern vielmehr im Rahmen einer wertenden Betrachtung (hier Beteiligung der Mutter in Höhe eines Drittels des Barbedarfs).

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 423