OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.10.1995
14 WF 114/95
Normen:
BGB § 826, § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 804

OLG Oldenburg - Beschluß vom 26.10.1995 (14 WF 114/95) - DRsp Nr. 1996/23163

OLG Oldenburg, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 14 WF 114/95

DRsp Nr. 1996/23163

1. Allein das Verschweigen anspruchsverändernder Entwicklungen auf seiten des Unterhaltsberechtigten und die weitere Entgegennahme der rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsrente stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. 2. Erforderlich ist darüber hinaus, daß das Schweigen evident unredlich erscheint. 3. Das kann dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete auf Grund vorangegangenen Tuns des Berechtigten sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung haben muß, sich vom Fortbestand der anspruchsbegründenden Umstände zu vergewissern.

Normenkette:

BGB § 826, § 1569 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 804