OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.06.1992
6 W 61/92
Normen:
BRAGO § 23, § 52, § 121, § 122 Abs. 3 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 155

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.06.1992 (6 W 61/92) - DRsp Nr. 1996/3382

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 6 W 61/92

DRsp Nr. 1996/3382

Ist der armen Partei ein Verkehrsanwalt ohne Beschränkung beigeordnet, so umfaßt diese Beiordnung grundsätzlich auch die Mitwirkung bei einem Vergleichsabschluß. Einer gesonderten Beiordnung zum Abschluß eines Vergleiches bedarf es nicht.

Normenkette:

BRAGO § 23, § 52, § 121, § 122 Abs. 3 ; ZPO § 121 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer zustimmenden Anmerkung von ORRat A. Mümmler, Forchheim, der zudem zu der Frage Stellung nimmt, unter welchen Umständen dem Verkehrsanwalt die Vergleichsgebühr tatsächlich zusteht.

Fundstellen
JurBüro 1993, 155