OLG Oldenburg - Urteil vom 11.11.1992 (4 UF 23/92) - DRsp Nr. 1994/13093
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 4 UF 23/92
DRsp Nr. 1994/13093
1. Eine Vaterschaftsfeststellungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil bereits eine rechtskräftige ausländische Entscheidung vorliegt.2. Ob das deutsche Gericht an die ausländische Vorentscheidung gebunden ist, hängt von der Anerkennung des ausländischen Urteils ab.3. Die Anerkennung ist wegen Verstoßes gegen den materiellen deutschen ordre public ausgeschlossen, § 328 Abs. 1 Nr. 4ZPO, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft von dem ausländischen Gericht nur deshalb abgewiesen wurde, weil ein eheähnliches Zusammenleben der Kindesmutter mit dem Beklagten nicht zu beweisen war.