OLG Oldenburg - Urteil vom 12.04.1989 (3 UF 9/89) - DRsp Nr. 1996/23173
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen 3 UF 9/89
DRsp Nr. 1996/23173
1. Ist ein Verfügungsurteil von Amts wegen nach § 317 Abs. 1ZPO zugestellt worden, so bedarf die Vollziehung keiner weiteren Zustellung im Parteibetrieb.2. Bei einer Leistungsverfügung (hier auf Ausbildungsunterhalt) ist die Vollziehungsfrist gewahrt, wenn die Zwangsvollstreckung noch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2ZPO begonnen wird (hier durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung).