OLG Oldenburg - Urteil vom 16.11.1993 (12 UF 81/93) - DRsp Nr. 1994/13069
OLG Oldenburg, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 12 UF 81/93
DRsp Nr. 1994/13069
1. Die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier § 861BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat) werden durch die speziellere Regelung des § 1361aBGB verdrängt.2. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern können nur in dem weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend gewürdigt werden.3. Die Zulassung auch der allgemeinen Besitzschutzvorschriften birgt die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten, ohne daß der Rechtsschutz für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner gestärkt würde.