OLG Oldenburg - Urteil vom 23.08.1995
4 UF 47/95
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3, § 1609 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 366

OLG Oldenburg - Urteil vom 23.08.1995 (4 UF 47/95) - DRsp Nr. 1996/23167

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 4 UF 47/95

DRsp Nr. 1996/23167

1.Bei volljährigen Kinder haften die Eltern anteilig auf den geschuldeten Barunterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Eine entsprechende Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei minderjährigen Kindern) ist abzulehnen. 2. Abänderung einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen kann gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nur insoweit verlangt werden, als die Gründe, auf die das Verlangen gestützt wird, nach Ergehen des abzuändernden Urteil eingetreten sind. Dementsprechend kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht auf den Vorrang seiner jetzigen Ehefrau und eines minderjährigen Kindes berufen, wenn er dieses schon im Vorprozeß hätte vorbringen können.