OLG Rostock - Beschluß vom 07.08.1998 (3 WF 118/98) - DRsp Nr. 1999/4804
OLG Rostock, Beschluß vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 3 WF 118/98
DRsp Nr. 1999/4804
1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114ZPO prüfen müssen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.