Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht S - Familiengericht -
I. Gemäß Vorlagebeschluss vom 22.12.2010 begehrt das Amtsgericht S - Familiengericht - die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 36 ZPO. Folgender Sachverhalt liegt dem Begehren zugrunde:
Gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S - Familiengericht - vom 18.4.2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 10.523,83 Euro zu. Anspruchsgrundlage für die Forderung ist nach dem genannten Urteil § 1615 l BGB. Auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. Der Beklagte ist in Vermögensverfall geraten. Gemäß Eröffnungsbeschluss vom 13.8.2009 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat ihre o.g. Forderung am 25.9.2009 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie hat - im Hinblick auf §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|