OLG Rostock - Beschluss vom 18.01.2011
10 WF 4/11

OLG Rostock - Beschluss vom 18.01.2011 (10 WF 4/11) - DRsp Nr. 2011/4273

OLG Rostock, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 10 WF 4/11

DRsp Nr. 2011/4273

Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht S - Familiengericht -

Gründe:

I. Gemäß Vorlagebeschluss vom 22.12.2010 begehrt das Amtsgericht S - Familiengericht - die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 36 ZPO. Folgender Sachverhalt liegt dem Begehren zugrunde:

Gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S - Familiengericht - vom 18.4.2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 10.523,83 Euro zu. Anspruchsgrundlage für die Forderung ist nach dem genannten Urteil § 1615 l BGB. Auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. Der Beklagte ist in Vermögensverfall geraten. Gemäß Eröffnungsbeschluss vom 13.8.2009 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat ihre o.g. Forderung am 25.9.2009 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie hat - im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO - ausgeführt, die Forderung ergebe sich auch aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB schadensersatzpflichtig gemacht, indem er die titulierte Forderung nicht erfüllt habe. Er sei hierzu finanziell in der Lage gewesen. Der Beklagte hat gegen die Klassifizierung der Forderung als eine solche aus unerlaubter Handlung Widerspruch eingelegt.