Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht Schwerin - Familiengericht.
I. Gemäß Vorlagebeschluss vom 22.12.2010 begehrt das Amtsgericht Schwerin - Familiengericht - die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 36 ZPO. Folgender Sachverhalt liegt dem Begehren zugrunde:
Gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 18.4.2008 (Az.: 20 F 34/07) steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 10.523,83 Euro zu. Anspruchsgrundlage für die Forderung ist nach dem genannten Urteil § 1615l BGB. Auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird ergänzend verwiesen. Der Beklagte ist in Vermögensverfall geraten. Gemäß Eröffnungsbeschluss vom 13.8.2009 ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat ihre o.g. Forderung am 25.9.2009 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie hat - im Hinblick auf §
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