OLG Rostock - Beschluss vom 24.05.2011
10 WF 107/11
Vorinstanzen:
AG Rostock ? Beschluss - 10 F 25/11 ? 11.04.2011,

OLG Rostock - Beschluss vom 24.05.2011 (10 WF 107/11) - DRsp Nr. 2012/1214

OLG Rostock, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 107/11

DRsp Nr. 2012/1214

Die vom Antragsgegner zu zahlende monatliche Rate wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 28.2.2011 in der Fassung des Beschlusses vom 11.4.2011 auf 45 Euro herabgesetzt.

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 11.4.2011 hat das Familiengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zugleich hat es Raten in Höhe von zuletzt 75 Euro monatlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

a) Neben den Kosten, die das Familiengericht bereits berücksichtigt hat, sind die monatlichen Kreditaufwendungen von 45 Euro für den Erwerb einer neuen Brille zu berücksichtigen. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsgegner die genannte Verbindlichkeit in Kenntnis der bevorstehenden Ehescheidung und der damit verbundenen Kosten erworben hat. Denn die Anschaffung einer Brille ist aus gesundheitlichen Gründen unumgänglich.

b) Zudem sind Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit - einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung eines Kfz - in Höhe von (0,30 Euro x 18 km x 220 Arbeitstage jährlich : 12 Monate =) 99 Euro monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen.