OLG Saarbrücken, vom 02.02.1989 - Aktenzeichen 6 UF 231/86 UK
DRsp Nr. 1994/13264
Unter besonderen Umständen kann ein Kassenpatient die Kosten einer privaten Behandlung (hier: einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie) als Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2BGB von dem Unterhaltsschuldner fordern.