OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.06.1992
9 WF 71/92
Normen:
ZPO § 114, § 115, § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler,

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.06.1992 (9 WF 71/92) - DRsp Nr. 1994/13241

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 9 WF 71/92

DRsp Nr. 1994/13241

Allein die Vorlage der für das Finanzamt bestimmten Jahresabschlüsse, die unter steuerlichen Gesichtspunkten erstellt wurden, reicht nicht aus, um über die für die Prozeßkostenhilfeentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Antragstellers Aufschluß zu geben (vgl. Beschluß des OLG Saarbrücken - 9 WF 140/91 - vom 19.08.1991 und Beschluß des OLG Saarbrücken - 6 WF 90/91 - vom 25.09.1991). Die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Zahlen sind daher regelmäßig im Einzelnen zu erläutern und gem. § 117 Abs. 2 ZPO zu belegen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115, § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Ottweiler,