OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.09.1989
9 W 10/89
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 14.09.1989 (9 W 10/89) - DRsp Nr. 1994/13261

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 9 W 10/89

DRsp Nr. 1994/13261

Auch der durch ein Jugenamt vertretenen Partei kann in einem Kindschaftsverfahren ausnahmsweise ein Rechtsanwalt beigeordnet werden,wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Frage der Anwendung ausländischen Rechts im Raume steht.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;