OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.07.1990 (9 U 2/90) - DRsp Nr. 1994/13255
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 25.07.1990 - Aktenzeichen 9 U 2/90
DRsp Nr. 1994/13255
1. Begehrt ein nichteheliches Kind von seiner Mutter Auskunft über den Namen und die Anschrift des Vaters, so ist der Rechtsstreit hierüber keine Kindschaftssache i.S.d. §§ 640 ff ZPO.2. Die Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich, da der Gesetzgeber die formale Anknüpfung in § 119 Abs. 1 Nr. 1GVG nur für Familiensachen, nicht aber für Kindschaftssachen statuiert hat, danach, ob materiell eine Kindschaftssache vorliegt.3. Hat das Amtsgericht den Rechtsstreit wegen Auskunft über den Namen und die Anschrift des Vaters als Kindschaftssache angesehen und behandelt, ist die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufung nach dem bei Rechtsmitteln gegen inkorrekte Entscheidungen geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung als zulässig anzusehen und der Rechtsstreit auf Antrag in das richtige Verfahren überzuleiten, also an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Normenkette:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.