OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.07.1990
9 U 2/90
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr.1; ZPO § 281, § 640 ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 221
FamRZ 1990, 1371
NJW-RR 1991, 643

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.07.1990 (9 U 2/90) - DRsp Nr. 1994/13255

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 25.07.1990 - Aktenzeichen 9 U 2/90

DRsp Nr. 1994/13255

1. Begehrt ein nichteheliches Kind von seiner Mutter Auskunft über den Namen und die Anschrift des Vaters, so ist der Rechtsstreit hierüber keine Kindschaftssache i.S.d. §§ 640 ff ZPO. 2. Die Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich, da der Gesetzgeber die formale Anknüpfung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nur für Familiensachen, nicht aber für Kindschaftssachen statuiert hat, danach, ob materiell eine Kindschaftssache vorliegt. 3. Hat das Amtsgericht den Rechtsstreit wegen Auskunft über den Namen und die Anschrift des Vaters als Kindschaftssache angesehen und behandelt, ist die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufung nach dem bei Rechtsmitteln gegen inkorrekte Entscheidungen geltenden Grundsatz der Meistbegünstigung als zulässig anzusehen und der Rechtsstreit auf Antrag in das richtige Verfahren überzuleiten, also an das zuständige Landgericht zu verweisen.

Normenkette: