OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.02.1989
6 UF 14/87 UKi
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 198/86

OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.02.1989 (6 UF 14/87 UKi) - DRsp Nr. 1998/16781

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 6 UF 14/87 UKi

DRsp Nr. 1998/16781

Die Kosten des Nachhilfeunterrichts für ein unterhaltsberechtigtes Kind können je nach den Umständen Sonderbedarf oder ein sonstiger, den normalen Bedarf erhöhender Bedarf sein. Sie sind nur dann von dem Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn sie bei vernünftiger Betrachtung notwendig und gerechtfertigt sind.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I . Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen 1984 geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner sorgeberechtigten Mutter, die den Beklagten in dem durch Senatsurteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren 6 UF 11/86 auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nimmt.

Aufgrund einer einstweiligen Anordnung aus dem Scheidungsverfahren vom 20.02.1984 war dem Beklagten auferlegt worden, monatlich 325,00 DM Kindesunterhalt zu zahlen (AG Saarbrücken, 41 F 554/83 EAI).

Mit der streitgegenständlichen Klage hatte der Kläger den Beklagten auf Zahlung des nachfolgenden Unterhalts in Anspruch genommen:

03.07.1985 - 03.02.1986: 400,00 DM mtl. abzüglich gez. 375,00 DM,

ab 03.03.1986: 489,34 DM mtl. abzüglich gez. 325,00 DM.

Hierbei ist der Kläger von einem Unterhaltsanspruch von 400,00 DM ausgegangen (425,00 DM ./. 25,00 DM) und hat für die Zeit ab März 1986 zusätzlich einen Sonderbedarf wegen Nachhilfeunterrichts von monatlich 89,34 DM beansprucht.