I . Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen 1984 geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner sorgeberechtigten Mutter, die den Beklagten in dem durch Senatsurteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren 6 UF 11/86 auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nimmt.
Aufgrund einer einstweiligen Anordnung aus dem Scheidungsverfahren vom 20.02.1984 war dem Beklagten auferlegt worden, monatlich 325,00 DM Kindesunterhalt zu zahlen (AG Saarbrücken, 41 F 554/83 EAI).
Mit der streitgegenständlichen Klage hatte der Kläger den Beklagten auf Zahlung des nachfolgenden Unterhalts in Anspruch genommen:
03.07.1985 - 03.02.1986: 400,00 DM mtl. abzüglich gez. 375,00 DM,
ab 03.03.1986: 489,34 DM mtl. abzüglich gez. 325,00 DM.
Hierbei ist der Kläger von einem Unterhaltsanspruch von 400,00 DM ausgegangen (425,00 DM ./. 25,00 DM) und hat für die Zeit ab März 1986 zusätzlich einen Sonderbedarf wegen Nachhilfeunterrichts von monatlich 89,34 DM beansprucht.
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